Allgemeine Geschäftsbedingungen der Druck+Medien Heiligenhaus GmbH

Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die Bedingungen des Lieferanten zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als ausdrücklich schriftlich anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die der Lieferant nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für ihn unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1. Preisangebot
Die Preisangebote werden in Euro angegeben und sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, Preise, die keine Mehrwertsteuer enthalten. Sie erlangen Verbindlichkeit erst mit der Bestätigung des Auftrages durch den Lieferanten. Die angegebenen Preise sind freibleibend und gelten längstens 2 Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Die im Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.

Überschreitet die Abwicklung eines Auftrages den Zeitraum von 3 Monaten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seiner Auftragsbestätigung genannten Preise zu berichtigen, falls sich die zwischen Vertragsabschluß und Abnahme in seiner Kalkulation zugrunde liegenden Kosten (Material, Löhne und Gehälter, Transport) erhöht haben.

2. Zahlungsbedingungen
Die Rechnung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) wird unter dem Tage des Abgangs der Ware bzw. der Teillieferung ausgestellt.
Liegt bei Fertigstellung oder nach Eintreten der Abnahmeverpflichtung keine Versandverfügung des Auftraggebers vor oder wird die Ware bei dem Lieferanten eingelagert, so wird die Rechnung unter dem Datum der Fertigstellung der Ware ausgefertigt.

Die Zahlungsfristen laufen vom Rechnungsdatum ab. Die Zahlung des Rechnungsbetrages (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) hat innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne Abzug in Euro zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum wird ein Skonto von 2 % gewährt. Bei kleineren Beträgen gilt Nachnahmeversendung als gewerbeüblich. Bei neuen Verbindungen kann Vorauszahlung verlangt werden. Die Zahlung durch Wechsel unterliegt vorheriger Vereinbarung. Die Hereinnahme von Eigenakzepten erfolgt nur gegen Vergütung der Diskontspesen und sonstiger Kosten. Wechsel und Akzepte werden stets nur zahlungshalber entgegengenommen. Ein Skontoabzug bei Zahlung mittels Wechsel ist ausgeschlossen.

Bei größeren Aufträgen sind Vorauszahlungen oder der geleisteten Arbeit entsprechende Teilzahlungen zu leisten. Ein Skontoabzug auf Teil- oder Zwischenrechnungen wird nur gewährt, wenn Barzahlung innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist erfolgt.

Bei Bereitstellung größerer Papier- und Kartonmengen oder besonderer Materialien durch den Lieferanten ist dieser berechtigt, hierfür sofortige Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz zu vergüten. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftanzeige bei dem Lieferanten eingeht, als Zahlungseingang.

Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder gerät er mit einer Zahlung in Verzug, so steht dem Lieferanten das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch fälligen Rechnungen einschließlich laufender Wechsel zu verlangen. Desgleichen hat der Auftragnehmer das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen des Auftraggebers einzustellen, bis der Auftraggeber die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Verzögert der Auftraggeber die Zug- um Zug-Leistung oder die Sicherheitsleistung, ist der Auftragnehmer ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungen zugunsten des Auftraggebers abgeändert werden, hat dieser die gesamten Kredit- und sonstigen Kosten zu tragen.

Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen; im Übrigen ist die Aufrechnung ausgeschlossen.

Elektronischer Rechnungsversand

Der Rechnungsversand kann nach unserer Wahl auf dem Postweg oder per E-Mail erfolgen. Der Auftraggeber stimmt zu, dass er Rechnungen elektronisch erhält. Elektronische Rechnungen werden dem Auftraggeber per E-Mail im PDF-Format an die vom Auftraggeber zum Zwecke des Erhalts bekannt gegebene E-Mail-Adresse übersandt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass er die Rechnung vereinbarungsgemäß abrufen kann. Eine Änderung der für den elektronischen Rechnungsversand benannten E-Mail-Adresse wird der Auftraggeber unverzüglich mitteilen. Die elektronische Rechnung gilt mit dem Eingang der E-Mail, der die elektronische Rechnung beigefügt ist, als zugegangen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung zu dem elektronischen Rechnungsversand jederzeit schriftlich widerrufen. Auf ausdrücklichen Wunsch durch den Auftraggeber kann der Rechnungsversand jederzeit auch auf kostenpflichtige Zustellung im Postweg umgestellt werden.

3. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises oder bis zur Einlösung der dafür gegebenen Schecks oder Wechsel Eigentum des Lieferanten. Sie darf vor voller Bezahlung oder vor Einlösung der dafür hingegebenen Schecks oder Wechsel ohne Zustimmung des Lieferanten weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. Zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf den Lieferanten übergeht. Die Forderungen des Auftraggebers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Lieferanten abgetreten, welcher diese Abtretung hierdurch annimmt.

An allen vom Auftraggeber übergebenen Rohmaterialien jeder Art ist hinsichtlich sämtlicher Forderungen des Lieferanten mit der Übergabe ein Pfandrecht bestellt.

4. Lieferungen
gelten ab Lieferwerk, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Sofern der Auftraggeber keine besondere Weisung erteilt, übernimmt der Lieferant keine Verbindlichkeit für billigsten oder schnellsten Versand. Transportversicherungen werden von dem Lieferanten nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers vorgenommen.

5. Lieferzeit
Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung; sie endet mit dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk verläßt oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird. Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigungsmuster usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen und zwar bis zur Bestätigung der Druckreife. Für Überschreitung der Lieferzeit ist der Lieferant nicht verantwortlich, falls diese durch Umstände, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat, verursacht wird. Betriebsstörungen – sowohl im eigenen Betrieb wie im fremden, von denen die Herstellung und der Transport abhängig sind – verursacht durch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Brennstoff- oder Kraftstoffmangel, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkungen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und Preise. Eine hier- durch herbeigeführte Überschreitung der Lieferzeit und des Preises berechtigt den Auftraggeber nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder den Lieferanten für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen.

6. Lieferungsvertrag
Bei Lieferungsverzug des Lieferanten ist der Auftraggeber in jedem Fall erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist der zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt; Ersatz entgangenen Gewinns kann er nicht verlangen.

7. Abnahmeverzug
Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so stehen dem Lieferanten die Rechte aus § 326 BGB zu. Statt dessen steht dem Lieferanten aber auch das Recht zu, vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teils Schadenersatz zu verlangen. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. bei avisiertem Versand prompt ab, oder ist ein Versand infolge von Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, dann ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.

8. Beanstandungen
Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Empfang der Ware zulässig und schriftlich dem Lieferanten zu erheben. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Waren besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Es kann nur Minderung, nicht aber Wandlung oder Schadenersatz verlangt werden. Der Lieferant hat das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur dann gegen den Lieferanten geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von drei Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem Lieferanten eintrifft. Abweichungen, bedingt durch die unterschiedliche Produktionstechnik sind wie folgt zulässig:

Liefermenge: Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Menge können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge. Der Prozentsatz erhöht sich bei Farben – und besonders schwierigen Drucken auf 20% und außerdem bei Endlosdrucken, wenn das Papier von der Druckerei auf Grund der Lieferbedingungen der Fachverbände der Papiererzeugung beschafft wurde, um Toleranzsätze bis zu 25 %.

Standdifferenzen bei Papier: Standdifferenzen bis 0,5% der Blattgröße. Der Lieferant kann nicht für Standdifferenzen verantwortlich gemacht werden, die durch Veränderung des Materials nach erfolgter Ablieferung infolge klimatischer Einwirkungen in den Lager- oder Arbeitsräumen des Auftraggebers entstehen.

Standdifferenzen bei Plastikkarten: Standschwankungen innerhalb der DIN ISO 7810 bis 7812 können produktionsbedingt entstehen und sind nicht zu beanstanden. Stanzschwankungen, die von Karte zu Karte zu unterschiedlichen Abständen der gedruckten Motive zu den Kartenrändern führen, berechtigen nicht zu einer Beanstandung der Lieferung. Druckfarben: Geringfügige Abweichungen in der Druckfarbe gegenüber dem Farbmuster oder der druckreifen Vorlage, bedingt durch Unterschiede im verwendeten Material und dem Verarbeitungs- bzw. Herstellungsverfahren sowie beim Einsatz von Farben, die keine Standardfarben sind, berechtigen nicht zu einer Beanstandung der Lieferung. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen Andruck und Auflagendruck.

Material: Zwischen dem vom Auftraggeber genehmigten Muster und der Lieferung können geringfügige Abweichungen auftreten und können nicht beanstandet werden. Dies betrifft die Beschaffenheit des vom Lieferanten beschafften Papiers, Karton, Plastikmaterials und sonstige Materialien. Für selbstschreibende Papiere und Folien gelten bezüglich Qualität, Durchschreibe- und La- gerfähigkeit die Bedingungen des jeweiligen Herstellers und/oder Lieferers solcher Papiere und Folien, die auf Anfordern zur Verfügung stehen. Sonderanforderungen an die Beanspruchbarkeit der gelieferten Formulare, ihre Trenn- und Schneidbarkeit, die Durchschreibefähigkeit in Bezug auf die Beschriftungsart (z. B. in EDV-Druckern, Tintenstrahldruckern, Laserdruckern usw.) und ihre Verwendung in bestimmten Maschinen müssen bei Bestellung besonders an- gegeben werden. Ansonsten gilt die Lieferung als einwandfrei, wenn sie auf handelsüblichen EDV-Druckern ohne Störung verarbeitet werden können; verbindlich für alle gelieferten Formulare sind die modell- bezogenen Papierspezifikationen der jeweiligen EDV-Drucker-Hersteller.

Lagerung der gelieferten Druckerzeugnisse: an den Auftraggeber ausgelieferte Ware ist bei maximal 20°C und 55% relativer Luftfeuchte zu lagern. Für die Lagerung ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Nicht ordnungsgemäß gelagerte Ware des Lieferanten kann nicht beanstandet werden. Für Verschulden des Personals wird, auch innerhalb von Verträgen, nur nach § 831 BGB gehaftet.

9. Vom Auftraggeber beschafftes Material

gleichviel welcher Art, ist dem Lieferanten frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge. Bei größeren Posten sind die mit der Zählung oder gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen Kosten sowie die Lagerspesen zu erstatten. Bei Zurverfügungstellen des Papiers und Kartons durch den Auftraggeber bleiben das Verpackungsmaterial und die Abfälle durch unvermeidlichen Abgang bei Druckzurichtungen und Fortdruck, durch Beschnitt, Ausstanzen und dergleichen Eigentum des Lieferanten.

Soweit der Auftraggeber dem Lieferanten Datenträger, Filme, Reinzeichnungen oder Klischees zur Verfügung stellt, werden die Kosten für die Anfertigung der geeigneten Druckstöcke gesondert berechnet. Gelieferte Datenträger und übertragene Daten durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen.

10. Verpackung

aus Papier oder Pappe wird zu den Selbstkosten zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet und nicht zurückgenommen.

11. Skizzen, Entwürfe, Probedrucke, Muster und Korrekturen,

die auf Veranlassung Auftraggebers erstellt werden, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

12. Urheberrecht

Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleiben, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung, dem Lieferanten. Ohne schriftliche Einwilligung des Lieferanten dürfen diese Unterlagen in keiner anderen Weise als zur Erfüllung des mit dem Lieferanten jeweils geschlossenen Vertrages genutzt, insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

Druckdaten, Druckplatten, -zylinder, Druckstöcke (Original- und Duplikatklischees), Prägeplatten, Lithographien, Kopiervorlagen (Negative und Diapositive auf Film oder Glas), Matern, Stanzen und dergleichen bleiben Eigentum des Lieferanten (Druckerei), auch wenn sie gesondert in Rechnung gestellt werden.

Der Lieferant ist nicht verpflichtet, Umdrucke von Lithographien und Kopien von Kopiervorlagen an den Besteller zu liefern.
Für fremde Daten, Druckstöcke, Manuskripte und andere Gegenstände, die nach Erledigung des Auftrages vom Auftraggeber binnen 4 Wochen nicht abgefordert sind, übernimmt der Lieferant keine Haftung.

Der Lieferant ist berechtigt, die von ihm gelieferten Waren zu werblichen Zwecken, so auch zum Abbilden in Katalogen, auf der eigenen Homepage und auf seinen eigenen Social Media-Kanälen zu verwenden.

13. Versicherungen

Wenn die dem Lieferanten übergebenen Manuskripte, Daten, Originale, Druckstöcke, Papiere, lagernde Drucksachen oder sonstige eingebrachte Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jeder andere Gefahr versichert werden sollen, hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen. Anderenfalls kann nur eigenübliche Sorgfalt verlangt werden.

14. Satzfehler

werden kostenfrei berichtigt; dagegen werden von dem Lieferanten infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen, nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Für die Rechtschreibung ist der „Duden“, letzte Ausgabe, maßgebend.

15. Korrekturabzüge

und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und dem Lieferanten druckreif erklärt zurückzugeben. Der Lieferant haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei kleineren Druckaufträgen und gesetzten Manuskripten ist der Lieferant nicht verpflichtet, dem Auftraggeber einen Korrekturabzug zu übersenden. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf grobes Verschulden.

Bei Änderungen nach Druckgenehmigung gehen alle anfallenden Kosten, einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes, zu Lasten des Auftraggebers.

16. Druckdaten

Für den Auftrag werden die Druckdaten vom Auftraggeber an den Lieferanten übermittelt. Der Lieferant ist zur Überprüfung der Druckdaten nicht verpflichtet. Die auf Grund der Druckdaten produzierten Druckerzeugnisse stellen die vertragliche Beschaffenheit der Ware dar. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von ihm übermittelten Druckdaten vor Übermittlung an den Lieferanten sorgfältig zu prüfen, ob diese für den auszuführenden Druckauftrag geeignet sind. Die Gefahr etwaiger Fehler der Druckerzeugnisse infolge fehlerhafter Druckdaten trägt allein der Auftraggeber. Sofern nicht anders vereinbart, werden im RGB-Modus zur Verfügung gestellte Druckdaten automatisch in den CMYK-Modus umgewandelt. Bei Konvertierung von RGB-Daten oder ICC Farbprofilen kommt es naturgemäß zu Farbabweichungen vom Original. Mit Übermittlung der Druckdaten in einem anderen als dem angegebenen CMYK-Modus erklärt der Kunde ausdrücklich, dass die Konvertierung auf sein Risiko erfolgt.

17. Das Auflagernehmen und Aufbewahren von Rohstoffen,

Halb- und Fertigerzeugnissen wie z. B. Druckarbeiten, Druckplatten aller Art, fremden Papieren usw. erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers und ist besonders zu vergüten. Dies gilt insbesondere auch für sogenannte Abrufaufträge.

18. Firmentext und Betriebs-Kenn-Nummer

Der Lieferant behält sich das Recht vor, seinen Firmentext, sein Firmenzeichen oder seine Betriebs-Kenn-Nummer nach Maßgabe entsprechender Übungen oder Vorschriften und des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen.

19. Mündliche Abmachungen

bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit schriftlicher Bestätigung.

20. Erfüllungsort und Gerichtsstand

für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse, ist der Sitz des Lieferanten, wenn er und der Auftraggeber Vollkaufleute im Sinne des HGB sind.

21. Salvatorische Klausel

Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Sofern Bestimmungen betroffen sind, die unter Kaufleuten rechtlich wirksam vereinbart werden können, ansonsten aber gesetzlich aus- geschlossen sind, so gelten sie unter Kaufleuten hiermit als ausdrücklich vereinbart. In allen anderen Fällen ist eine unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen am nächsten kommt, aber wirksam ist.